[1885] Die Landfolge, plur. die -n, die Verbindlichkeit der Unterthanen, dem Grund- oder Gerichtsherren in nöthigen Fällen über Land zu folgen, z.B. wenn flüchtige Verbrecher zu verfolgen, Kriegesfahren zu thun, Züge und Wachen zu verrichten sind u.s.f. S. Landesfolge.