Landfolge

[104] Landfolge (Landesfronen), die Verpflichtung der Untertanen zu gemeinen, d.h. keine besondere Vorbildung erfordernden Diensten zum Besten des Landes. Dahin gehörten: Kriegsdienste (Heeresfolge) und Dienste zum Vorspann, insbes. Kriegsfuhren; ferner: Dienste zur Aufsuchung, Verfolgung und Bewachung von Verbrechern, zum Botengehen, zur Jagdfolge (bei Ausrottung gefährlicher Tiere), zum Beistand bei Löschung des Feuers oder bei Wassersnot infolge von Durchbrüchen etc. Die neuern Verfassungsurkunden haben diese Verpflichtungen teils genauer geregelt, teils aufgehoben, indem mehr die Steuerkraft der Staatsangehörigen in Anspruch genommen und hierdurch die Mittel aufgebracht werden, um diese Leistungen bezahlen zu können. Die L. zu militärischen Zwecken ist in Deutschland durch die Militärgesetzgebung geregelt (s. Kriegsleistungen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 104.
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