Landfolge

[80] Landfolge (Landhode, Reis, Raisa), die als Überbleibsel. des alten Grafen- u. Heerdienstes mancher Orten noch vorkommende Verbindlichkeit der Unterthanen, ihrem Gerichtsherrn über Land zu folgen, um z.B. die Gegend von Vagabunden zu säubern, Verbrecher einzufangen u. zu bewachen, Dämme bei Gefahr auszubessern, Wege im Fall der Noth zu repariren, Kriegsfuhren zu thun etc. Über den Umfang der Pflichten entscheiden des Landesherkommen od. die etwa bestehenden besonderen Conventionen. Seit Einführung der Gendarmerie u. der Veränderung des Steuersystems ist die L., mit Ausnahme der Militärlotsen, fast überall aufgehoben worden, da alle solche Arbeiten[80] weit besser durch freiwillige Lohnarbeiter besorgt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 80-81.
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