[1885] Der Landfriede, des -ns, plur. die -n, oder der Landfrieden, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Die öffentliche Sicherheit in einem Lande, oder in einer Provinz, im Gegensatze der ehemahligen Befehdungen; ohne Plural. Den Landfrieden wieder herstellen. Den Landfrieden brechen. Er trauet dem Landfrieden nicht, sagt man auch figürlich und von jemanden, welcher sich nicht für sicher hält, Mißtrauen in einer oder der andern Sache blicken lässet; ein Überrest des Andenkens an die ehemahligen unruhigen Zeiten des 13ten und 14ten Jahrhundertes. 2) Ein mit andern zur Erhaltung dieser öffentlichen Sicherheit gemachter Vertrag, ingleichen die zu deren Behuf gemachten Gesetze und Verordnungen. Einen Landfrieden machen, errichten, ehedem ihn aufrichten. In engerer Bedeutung verstehet man unter dem Nahmen des Landfriedens das auf dem Reichstage zu Worms 1495 zwischen dem Kaiser und den Reichsständen verabredete Gesetz, vermittelst dessen alle Befehdungen auf ewig abgeschafft, und Friede und Ruhe im ganzen Reiche wieder hergestellet wurden; welches Gesetz nachmahls auch der Profan Friede genannt wurde, um ihn von dem Religions-Frieden zu unterscheiden.