[1885] Die Landgarbe, plur. die -n, in einigen Gegenden, z.B. im Würtenbergischen, eine gewisse Anzahl Garben, Früchte, Wein u.s.f. welche der Unterthan von seinem Lande dem Grundherren[1885] als einen Grundzins zu entrichten verbunden ist. Ein solcher Unterthan wird daselbst auch ein Landgarber genannt.