[81] Landgarbe, ein in manchen Gegenden üblicher Zins von Grundstücken an den Grundherrn, welcher in 3,4 od. 5 Theilen der auf dem Grundstück erwachsenen Früchte besteht; daher bat man drei-, vier- od. fünftheilige Landgarbengüter, deren Besitzer Landgarber heißen.