[533] Die Nothwêhr, plur. inus. die Gegenwehr, welche man im Falle der Noth, d.i. zu Abwendung einer dringenden Gefahr thut oder leistet. In engerem Verstande ist es die Gegenwehr zur Abwendung einer solchen unvermeidlichen Leib- und Lebensgefahr; im Schwabenspiegel Notauuer.