Nothwehr

[362] Nothwehr, erlaubte Vertheidigung in der Noth gegen unberechtigte Angriffe. Es hält sehr schwer, grundsätzlich die Gränze der N. zu bestimmen oder wo sie überschritten und darum straffällig werde: man muß den einzelnen Fall betrachten. Vgl. Nothrecht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 362.
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