[1043] Der Reichsrath, des -es, plur. die -räthe. 1) Ein mit diesem Nahmen begabtes hohes Collegium, welches die Regierung eines ganzen Reiches verwaltet, dergleichen z.B. in Schweden ist. In dem Deutschen Reiche drangen unter dem Kaiser Maximilian die Reichsstände darauf, daß zur Handhabung des Rechtes und des Friedens ein Reichsrath niedergesetzt werden sollte. Im Jahre 1500 wurde wirklich ein solches Collegium ernannt, welches den Nahmen eines Reichsregimentes bekam, aber 1502 schon wieder aufhörete. Auch die drey Reichs-Collegia auf dem Reichstage zu Regensburg pflegt man zuweilen Reichsräthe zu nennen. 2) Ein einzelnes Glied eines solchen Collegii.