[1087] Das Rêntamt, des -es, plur. die -ämter, ein Amt, welches sich mit der Einnahme und Berechnung der Renten eines andern, besonders eines Landesherrn, beschäftiget. Ein Rentamt bekleiden. Ingleichen in manchen Gegenden, ein Landesbezirk, in welchem die Einnahme und Berechnung der landesfürstlichen Renten jemanden anvertrauet ist; das Kammeramt, und oft nur das Amt schlechthin. In Baiern führen auch die Landesregierungen, deren in dem Herzogthume fünf sind, den Nahmen der Rentämter, vermuthlich auch so fern sie zugleich mit Einhebung der Renten zu thun haben.