Rentamt

[805] Rentamt, in einigen Staaten Behörde, welche die Vereinnahmung von Staatsgefällen zu besorgen hat. Der Vorstand eines Rentamtes heißt Rentamtmann oder Rentmeister. Die Bezeichnung R. kommt auch für den Privatdienst von Grundbesitzern vor. Vgl. Bendlin, Die königlichen Rentmeister im Preußischen Staate (4. Aufl., Neumark 1904); v. Kurnatowski, Geschäftsanweisung für die Rentmeister der königl. Kreiskassen (Arnsb. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 805.
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