Das Wehrgeld

[391] Das Wehrgeld verdient als eine uralte und zum Theil noch jetzt übliche Rechtsgewohnheit der Deutschen bemerkt zu werden. Das Wort kommt von Wehre, d. h. Schutz, Sicherstellung, nach Andern von Waar, d. i. Krieg, Fehde, her, und man versteht darunter eine Geldstrafe, die der Todtschläger an die Erben und Verwandten des Ermordeten, damit sie ihn nicht befehden möchten, zahlen mußte (manchmahl auch eine Geldbuße für andere schwere Verbrechen). Schon in den ältesten Zeiten wurde nach Tacitus der Todtschlag mit einer Anzahl Vieh, die man den Verwandten des Umgebrachten zur Unterlassung der Befehdung und Blutrache gab, und nachher, in den Salischen, Sächsischen und andern alten Gesetzbüchern vor den Zeiten der Carolinger, mit einer festgesetzten Geldsumme bestraft, die für jene Zeiten sehr beträchtlich, und höher oder niedriger war, je nachdem ein Vornehmer, Freigeborner, Freigelassener, ein Frauenzimmer, Kind, Fremdling u. s. w. [391] getödtet worden war; und da die Freiheit liebenden Deutschen sich den körperlichen Strafen sehr hartnäckig widersetzten, und als eine Krieg liebende Nation den Todt eines Menschen gering achteten, so blieb in den meisten alten Gesetzbüchern dieses die einzige Strafe des Mordes. Als man aber bei einigen ältern Deutschen Völkern, besonders im Mittelalter, den Todtschlag am Leben, oder am Leibe strafte, so behielt man das Wehrgeld dessen ungeachtet bei unvorsätzlichem Morde, außer der gewöhnlichen Strafe, noch bei; und es wird auch heut zu Tage noch in Sachsen auf den Fall an die Erben entrichtet, wenn der Mord nicht vorsätzlich geschah, und weder am Leben, noch körperlich bestraft wird. Es bekommen hier dieselben, wenn sie das Verbrechen rügen, außer dem gewöhnlichen Schadenersatze, 20 Thaler, wenn eine Mannsperson, und 10 Thaler, wenn ein Frauenzimmer oder ein Kind ohne Vorsatz getödtet worden ist.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 391-392.
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