[415] Das Wildfangsrecht: so wird ein sonst dem Churfürst von der Pfalz zustehendes Recht genennt, vermöge dessen er in den meisten Provinzen am Rhein sowohl die Unehelichgebornen, als auch die Fremden und Ankömmlinge, die sich Jahr und Tag daselbst aufhielten, und keinen Herrn hatten, der sich ihrer in der Zeit annahm, in die Zahl der Leibeignen aufnehmen konnte. Es wurden nehmlich ehedessen alle [415] herrenlose Leute als zu des Kaisers Kammergütern gehörig angesehen; über diese Güter nun waren die Pfalzgrafen am Rhein Statthalter, folglich bekamen sie auch über jene Leute die Gewalt, welche den Namen Wildfänge, auch Reichsleute, oder ankommende Leute führten. Dieß Wildfangsrecht wurde den Pfalzgrafen am Rhein schon durch ein Privilegium Kaiser Maximilians I. und dann auch durch den Westphälischen Frieden bestätigt, ob es gleich viele Streitigkeiten mit den benachbarten Fürsten erregte. So kam es 1665 zwischen Churmainz und Pfalz deßhalb zu ansehnlichen Thätlichkeiten, welche erst durch einen schiedsrichterlichen Spruch der beiden Kronen, Frankreich und Schweden (1667), zu des Letztern Vortheil beigelegt wurden. Der eigentliche Vortheil nun von diesem Rechte waren theils die Zwangs- und Frohndienste, theils der Anfall des besten Stücks Viehes – bei des Mannes, und der besten Kleider – bei der Frauen Todte, oder, im Fall einer ohne alle Erben starb, der ganzen Verlassenschaft an den Churfürst.