[349] Der Palatin, so heißt in Ungarn der vornehmste Reichsbaron oder Magnat, der auf dem Landrage von den Ständen aus 4 vom König vorgeschlagenen Magnaten erwählt wird, um in Vorfällen von Wichtigkeit die Stelle des Königs zu vertreten, zugleich aber auch zwischen diesem und dem Volke Vermittler zu sein: auch ist er Präsident in dem hohen statthalterschaftlichen Rathe, bei der Septemviraltafel (d. h. demjenigen Theile des adlichen Obergerichts oder höchsten Justizhofs, der über Appellationen entscheidet); er hat endlich den böchsten Rang unter allen Ständen, den Erzbischof von Gran ausgenommen. Von 1765 an bis zu Kaiser Josephs II. Tode (1790) blieb diese Stelle unbesetzt; es wurde ein bloßer Statthalter ernannt, wie dieses schon vorher zuweilen geschehen war: allein Leopold II. machte den Beschwerden der Nation über diese Erledigung durch die Wahl eines neuen Palatins ein Ende. Oefters wird das Palatinat einem Prinzen aus dem Hanse Oestreich gegeben.