[419] Stol-Gebühren (jura stolae), welches diejenigen Accidentien sind, die ein Pfarrer und Küster als eine Vergeltung für seine Amtsverrichtungen bei Trauungen, Kindtaufen und Begräbnissen erhält, und welche theils aus Schuldigkeit und obrigkeitlichem Befehl, theils aus Gewohnheit gegeben werden.