Das Repräsentations-Recht

[316] Das Repräsentations-Recht (jus repraesentationis) ist in der Jurisprudenz dasjenige Recht, welches bei einer Erbschaft den Kindes Kindern des Erblassers zusteht, mit den Kindern im ersten Grade zu erben, indem jene nemlich denjenigen Erbtheil bekommen, welchen ihr Vater oder Mutter, wenn sie noch am Leben wären, erhalten hätten. Sie stellen also (repräsentiren) gleichsam ihre verstorbenen Eltern vor.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 316.
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