[376] Die Succumbenz-Gelder (v. dem lat. [376] Worte: succumbere, unterliegen) heißen in der praktischen Jurisprudenz diejenigen Gelder, welche bei gewissen Gerichten (z. B. dem Handelsgerichte zu Leipzig, den Ober- und Bergämtern u. s. f.) von einem, der wider ein Urtheil eine Apellation eingewendet hat, auf den Fall, wenn er mit dieser Appellation abgewiesen wird (in casum succumbentiae), erlegt werden.
Brockhaus-1809: Schatoullen-Gelder