[14] Abstimmen heißt zu Entscheidung und Beschlußnahme über eine in Rede stehende Frage bejahend, oder verneinend seine Stimme abgeben, d.h. seine Ansicht aussprechen. Soll in einer Versammlung über Etwas ordnungsmäßig abgestimmt werden, so müssen in der Regel wenigstens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein, und wenn unter diesen keine Übereinstimmung stattfindet, so wird entweder, wo nur für zwei Fälle, blos mit ja, oder nein zu stimmen ist, durch absolute oder unbedingte, oder, wo mehre Falle in Frage stehen, durch relative, d.h. bedingte Stimmenmehrheit entschieden. Unter 25 Versammelten stimmen z.B. deren 13 oder mehr für die Bejahung, und 12 oder weniger für die Verneinung, so ist die Frage durch absolute Mehrheit mit Ja entschieden. Wenn dieselben aber z.B. für einen unter vier Fällen abzustimmen haben, und für A zehn, für B sieben, für C fünf, für D aber drei Stimmen sich erklären, so ist die Frage für A durch relative Mehrheit entschieden. Die abwesenden Mitglieder werden allezeit als einstimmend in den gefaßten Beschluß betrachtet. Das Abstimmen selbst geschieht entweder durch namentlichen Aufruf und darauf erfolgte mündliche Erklärung, oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben, oder endlich durch Ballottage (s.d.). Bei Volksversammlungen in der Schweiz pflegt man die Entscheidung der Frage auch durch Aufheben des rechten Arms zu bewirken, welche Art des Abstimmens das Mehren genannt wird.