[16] Abzugsgeld, Abfahrtsgeld oder Nachsteuer heißt die Abgabe, welche die aus einem Lande wandernden Einwohner von ihrem Vermögen zu entrichten haben. Der Erhebung des Abzugsgeldes liegt der Gedanke zu Grunde, daß jedes Mitglied des gemeinen Wesens zur Bezahlung der Gemeindeschulden mit einem Theile seines Vermögens verbunden sei, und daß folglich von allem Vermögen, wenn es aus dem Staate herausgezogen wird, ein verhältnißmäßiger Theil zurückbleiben müsse. Früher erhoben meist nur einzelne Gemeinden und Gerichtsherrschaften Abzugsgelder, nach und nach aber bildete sich hieraus ein landesherrliches Recht. Wie viel als Nachsteuer gegeben werden muß, ist in den einzelnen Ländern verschieden bestimmt; in der Regel aber wird nicht über zehn vom Hundert gefodert. Bei Auswanderungen, welche in den deutschen Landen aus dem einen Staate in den andern Statt finden, ist in Folge der deutschen Bundesacte die Nachsteuer allgemein aufgehoben. Auch mit mehren nichtdeutschen haben die meisten deutschen Staaten Freizügigkeitsverträge abgeschlossen, und zwar ohne alle Rücksicht, ob die Erhebung dieser Abgabe dem landesherrlichen Fiscus oder Privatberechtigten zustand.