[38] Ahnen heißen die Vorfahren väterlicher und mütterlicher Seite, vorzüglich adeliger Personen. Ihre Zahl wird folgendermaßen bestimmt: Vater und Mutter zählen für zwei; die Großältern väterlicher und mütterlicher Seite für vier, die Urgroßältern von beiden Seiten für acht Ahnen u.s.w. und es kann folglich immer nur 4, 8, 16, 32, 64 u.s.w. Ahnen geben. Die Ahnenprobe, d.h. der Beweis, daß man eine bestimmte Anzahl Ahnen habe, geschieht mittels der Ahnentafel oder des Stammbaums, worin die Ahnen namentlich aufgeführt werden. Hierbei ist aber zugleich der Beweis der Filiation oder Kindschaft, daß alle auf der Ahnentafel verzeichneten Ehen rechtmäßig gewesen und daß die angegebenen Kinder aus denselben entsprossen seien, und der Ritterbürtigkeit oder adeligen Kundschaft zu führen, daß nämlich die auf der Ahnentafel genannten Personen von adeligen Ältern abstammen, weshalb bei der Ahnenzahl diejenigen Vorfahren nicht mit gerechnet werden, welche erst in den Adelstand erhoben wurden, also nicht von adeliger Herkunft waren. Die gewöhnlichen Beweismittel bei der Ahnenprobe sind Urkunden, Denkmäler, Auszüge aus andern Adelsmatrikeln u.s.w. Auch kann die Ritterbürtigkeit durch das eidliche Zeugniß zweier Personen von unbezweifeltem Adel bewiesen werden. Die Ahnenprobe wurde in frühern Zeiten namentlich von Denen gefodert, welche an den Turnieren Theil nehmen wollten; später war sie auch nöthig zur Aufnahme in Domcapitel und Ritterorden, sowie zur Hof- und Landtagsfähigkeit in der Classe der Ritterschaft. In neuern Zeiten ist sie ziemlich außer Gebrauch gekommen und wird nur noch in einigen Domcapiteln und sogenannten Fräuleinstiften als Bedingung der Aufnahme verlangt.