[572] Discontīren heißt im kaufmännischen Verkehr eine erst in längerer oder kürzerer Zeit zahlbare, keiner Verzinsung unterworfene Foderung vor der Verfallzeit ankaufen und auszahlen, indem man den Betrag der Zinsen und zuweilen noch etwas mehr im Voraus davon abzieht, welcher Abzug überhaupt Disconto genannt wird. Wie der Zinsfuß ist der Disconto je nach den Umständen veränderlich und steigt z.B., wenn der Handel sehr belebt ist und mit baarem Gelde einträgliche Geschäfte zu machen sind, oder wenn drohender Krieg, wichtige Bankerotte auf großen Handelsplätzen u.s.w. die Besitzer von Capitalien veranlassen, ihr Geld den Kaufleuten nicht anzuvertrauen. Es ist Gebrauch, den Disconto nach jährlichen Procenten zu bestimmen, dann aber nach Tagen zu berechnen, wobei jeder Monat zu 30 Tagen angenommen und der Tag, an dem das Geschäft gemacht wird, sowie der Verfalltag als zinstragende mitgezählt werden. Da sich auf großen Handelsplätzen, wo in der Regel das Geld nicht fehlt, der Disconto nur dadurch über den gesetzlichen Zinsfuß erheben kann, daß die Borgenden noch höhern Gewinn zu machen wissen, so sehen mehre neuere Gesetzgebungen den kaufmännischen Disconto ausdrücklich als ausgenommen von den Wucherverboten an, und wo das nicht geschehen ist, pflegt der Gerichtsgebrauch darin nachsichtig zu sein. Hat ein Schuldner eine von ihm später zu bezahlende Foderung selbst discontirt, also mit Abzug des Disconto vorausbezahlt, so ist dadurch alle gegenseitige Verbindlichkeit in dieser Angelegenheit aufgehoben. Discontogeschäfte bestehen also im Ankauf fremder Foderungen gegen Abzug des Disconto, um dadurch Geld auf kurze Zeit zinsbar anzulegen, auf welche Art vorzugsweise die Banquiers, Banken[572] und ähnliche, davon auch Discontokassen genannte Anstalten auf Handelsplätzen, ihre baaren Geldvorräthe zu benutzen pflegen.