Edict

[620] Edict heißt nach dem Lateinischen eine obrigkeitliche öffentliche Bekanntmachung oder ein allgemeiner landesherrlicher Erlaß und Befehl und bedeutet ebenso viel wie Mandat, Verordnung u.s.w. In der franz. Geschichte besonders berühmt ist das Edict von Nantes oder der Erlaß König Heinrich IV., wodurch er 1598 den Hugenotten freie Religionsübung und fast gleiche Rechte mit den Katholiken einräumte, was aber Ludwig XIV. durch eine Verordnung vom 22. Oct. 1685 wieder aufhob. (S. Cevennen.) – Edictalcitation und Edictalladung heißt eine gerichtliche, öffentliche, durch Anschlag an mehren Gerichtsstellen und Bekanntmachung in den Zeitungen erfolgte Vorladung. Sie findet gewöhnlich nur dann statt, wenn der Aufenthaltsort des Vorzuladenden nicht bekannt ist oder wenn man wissen will, ob überhaupt Jemand, z.B. Erben, Gläubiger u.s.w., zu Ansprüchen an eine Sache berechtigt sind, die dann, jedoch nur vor einem competenten Gericht, zur Wahrnehmung ihrer Rechte innerhalb einer gewissen Frist aufgefodert werden, nach deren Ablauf sie ihrer Ansprüche verlustig gehen. Das bei solchen Gelegenheiten beobachtete rechtliche Verfahren heißt der Edictalproceß, kann aber nur eingeschlagen werden, wenn der beabsichtigte Zweck auf gewöhnlichem Rechtswege nicht zu erlangen, oder wenn jenes von den Gesetzen ausdrücklich gestattet ist. Es findet statt bei Concursen; bei Ehescheidungen; bei Erbtheilungen; wenn Staatspapiere verloren gegangen sind und zum Besten des rechtmäßigen Eigenthümers für ungültig erklärt werden sollen; um Grundstücke von alten, angeblich berichtigten Hypotheken zu befreien u.s.w.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 620.
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