Huldigung

[421] Huldigung heißt vorzugsweise die feierliche Gelobung der Treue und des Gehorsams, welche Unterthanen dem Landesfürsten bei Antritt seiner Regierung leisten und welche nur als ein feierlicher Act der Anerkennung vorgenommen wird, indem auch dann, wenn keine Huldigung vorgenommen worden ist, die Verbindlichkeiten der Unterthanen gegen den Landesherrn dieselben sind. Bei feierlichen Huldigungen pflegen die höchsten Militair- und Civilbeamten den Eid in die Hände des Fürsten selbst abzulegen, während die niedern Beamten in die Hände ihrer Vorgesetzten und das Volk in Masse öffentlich schwören.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 421.
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