[622] Huldigung (Erbhuldigung) ist die feierliche Leistung eines Eides (Huldigungs-, Staatsbürger-, Untertaneneid), durch den insonderheit die männlichen Untertanen dem Landesherrn Treue und Gehorsam versprechen. Nur in einigen deutschen Staaten ist dieser Huldigungseid beibehalten, indem eine auf die Beobachtung der Staatsverfassung bezügliche Stelle mit aufgenommen wurde. Manche Staatsverfassungen, wie in Bayern, Württemberg und Braunschweig, sehen eine allgemeine H. bei einem Regierungswechsel vor, die indes meist außer Übung gekommen ist; nach den Verfassungen andrer Staaten, wie Oldenburg, Weimar, Meiningen, soll in diesem Fall nur eine H. der Landstände, in Preußen eine solche der Staatsbeamten und der Landtagsmitglieder stattfinden. Das Lehnrecht kennt einen Huldigungseid (Lehnseid) des Vasallen.