[233] Nachgeborene Kinder und namentlich Söhne werden alle Geschwister im Verhältnisse zum Erstgeborenen genannt; rechtliche Bedeutung und Folgen verbinden sich damit aber nur in dem Falle, wo der Erstgeborene alleiniger Erbe der Familiengüter ist. Für Erziehung und Fortkommen der nachgeborenen Kinder muß indeß auch dann Einiges geschehen, und es haben z.B. in den regierenden Familien die Nachgeborenen aus dem Hausvermögen und vom Lande eine standesmäßige Erziehung, Ausstattung und Unterhalt (s. Apanage) zu fodern; ebenso genießen in vielen Gegenden, wo die Bauergüter immer nur an einen Erben fallen, die Geschwister desselben daraus ihre Erziehung und eine mäßige Ausstattung, und können im Nothfall auf den Aufenthalt im Gute Anspruch machen. Wo aber auch bei den großen Grundbesitzern und überhaupt bei den reichen Classen die Vererbung des Hausvermögens an den Erstgeborenen Rechtens ist, wie z.B. in England, wird das die Quelle großer Übel. Jede Erwerbung durch Kauf oder Heirath vermehrt nämlich immer nur das Vermögen des Erstgeborenen und vereinigt das Grundeigenthum allmälig in immer wenigere Hände; um aber doch auch die nachgeborenen Söhne möglichst gut zu versorgen, misbraucht die Familie meist ihren Einfluß und ihre Verbindungen, um denselben einträgliche Staats- und Kirchenämter auf Unkosten des Staats und mit Zurücksetzung des wahren Verdienstes zu verschaffen.