[306] Notarien sind vom Staate bestellte und beeidigte Personen, welche gewisse Handlungen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen und darüber ein Instrument ausfertigen können, welches öffentlichen Glauben genießt. Schon bei den Römern gab es dergleichen Personen, doch waren ihre Functionen von denen der heutigen Notare verschieden, welche erst den Päpsten und Kaisern ihre Bestellung verdanken. Zur Zeit des deutschen Reichs stand den Kaisern allein das Recht zu, Notare zu bestellen, welches sie durch die sogenannten Pfalzgrafen ausübten, jedoch auch einzelnen [306] Corporationen, z.B. Stadträthen oder Universitäten übertrugen. Im Laufe der Zeit ist dieses Recht an den Staat übergegangen und das Institut selbst hat in manchen deutschen Ländern ganz aufgehört, in andern aber ist es in seinem Geschäftskreise sehr beschränkt worden In Deutschland ist die Notariatsordnung Kaiser Maximilian I. von 1512 noch immer das Hauptgesetz über den Umfang der Rechte und Pflichten der Notare. Soll eine Notariatshandlung öffentlichen Glauben verdienen, so muß der Notar zwei Zeugen zuziehen und eine förmliche Urkunde, ein Notariatsinstrument, darüber aufnehmen. Auch hat derselbe ein Notariatsprotokoll zu führen, d.h. ein Verzeichniß anzulegen, in welchem der Zeitfolge nach alle von ihm vorgenommenen Notariatshandlungen einzutragen sind, damit er nöthigenfalls, wenn das Instrument vernichtet werden sollte, die vorgenommene Handlung auf glaubwürdige Weise noch immer darthun und wenn erfoderlich, ein neues Instrument darüber ausfertigen kann, welches dann volle Beweiskraft genießt. In Frankreich und denjenigen deutschen Ländern, in welchen die franz. Gesetzgebung gilt, haben die Notare einen ausgebreitetern Wirkungskreis.