Pertinenzien

[453] Pertinenzien oder Zubehörungen nennt man Sachen, welche zu einer andern Sache, der Hauptsache, in dem Verhältnisse von Nebensachen stehen und mit jener zu gleicher Zeit in den Besitz übergehen. Es gilt von ihnen die Rechtsregel: die Nebensache folgt stets der Hauptsache. Diese Zubehörungen können sowol zu einer unbeweglichen als zu einer beweglichen Sache gehören und selbst wieder sowol beweglich als unbeweglich sein. Ihre Pertinenzqualität [453] muß indeß stets von Dem, welcher sie behauptet, bewiesen werden. Bei Grundstücken, wo es sich am häufigsten um die Pertinenzien handelt, gehören dazu: die darauf befindlichen Gebäude, die vom Boden noch nicht getrennten Producte, der zur Befruchtung der Grundstücke nöthige Dünger, sofern er vorhanden ist, Brücken, Planken, Pfähle, einzelne Grundstücke, welche einen Theil des Ganzen ausmachen, das sogenannte Gutsinventarium und oft selbst das Meublement. Bei Gebäuden zählt man zu den Zubehörungen Alles, was nicht ohne Zerstörung und Auflösung davon getrennt werden kann, oder, wie man es technisch ausdrückt, Alles, was erd-, wand-, mauer-, niet- und nagelfest, sowie Das, was zum beständigen Gebrauch des Gebäudes bestimmt ist, z.B. die Schlüssel.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 453-454.
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