[483] Pfründe oder Präbende nennt man die mit einem Kirchenamte verbundenen oder Jemand aus einer geistlichen Stiftung zufließenden Einkünfte, deren Nutznießer davon Pfründner oder Präbendarius heißt. Rücksichtlich des Erwerbs und des Verlustes derselben gelten von ihnen dieselben Grundsätze, welche über die Ämter gelten, mit denen sie verbunden sind und oft für gleichbedeutend damit genommen werden.