[27] Pfründe (v. lat. Praebenda, s.d.), 1) im katholischen Kirchenrecht so v.w. Beneficium, das für ein kirchliches Amt versicherte Einkommen. Güter u. Grundstücke, aus denen das Einkommen fließt, heißen Pfründegüter; derjenige, welcher eine P. besitzt, heißt Pfründner. Die P-n werden eingetheilt in einfache (Beneficia simplicia) ohne u. Curatpfründen (B. curata) mit Seelsorge; in höhere (B. majora), mit welchen eine kirchliche Jurisdiction für das äußere Forum verbunden ist, z.B. bei dem Papst, den Bischöfen, Prälaten u. Domherrn, u. niedere (B. minora), ohne diese Jurisdiction, wie Pfarrbeneficien; ferner in Wahlpfründen (B. electiva), bei denen eine canonische Wahl der Capitel Statt findet; Collationspfründen (B. collativa), welche der Bischof willkürlich vergibt; Patronatspfründen, wobei ein Dritter das Präsentationsrecht ausübt (vgl. Patronat u. Präsentation); in verpflichtete, zum beständigen Aufenthalt im Orte des Beneficiums (B. cum obligatione residentiae), u. in dazu nichtverpflichtete (B. sine obligatione residentiae); in vereinbarliche (B. compatibilia), deren zwei od. mehre von Einem besessen werden können, z.B. einfache ohne Residenzverpflichtung, od. eine einfache ohne Residenzverpflichtung mit einem Curatbeneficium, u. unvereinbarliche (B. incompatibilia), deren zwei od. mehre nicht von Einem besessen werden sollen, wie Bisthümer u. Pfarrbeneficien. Auch die Vergebung von P-n an Weltliche (Commendatur, Kriegspfründen) kommen vor, s. Commende. Die Vergebung eines Kirchenamts u. der damit verbundenen P. heißt Provisio beneficii u. geht vom Bischof aus, welcher, wenn auch einem Dritten die Nennung (Nominatio) Wahl (Electio) od. Vorschlag (Praesentatio) der Person rechtlich zusteht, dennoch selbst entscheidet. Die im Auftrage des Bischofs geschehene Vergebung durch geistliche Würdenträger heißt Collatio; 2) die mit Einkommen, bes. von liegenden Gründen, verbundenen Stellen protestantischer Geistlicher; 3) Lebensunterhalt in milden Stiftungen, auch durch Einkauf.