Präsentant

[555] Präsentant wird im Wechselrechte Derjenige genannt, welcher einem Bezogenen auf ihn lautende Wechsel zur Annahme (Acceptation) oder Zahlung vorlegt (präsentirt) [555] In den meisten Fällen geschieht das von einem Andern als Dem, an dessen Ordre ein Wechsel ursprünglich ausgestellt wurde, und der letzte Inhaber muß jedenfalls durch das Giro auf der Kehrseite des Wechsels als rechtmäßiger Besitzer legitimirt sein. Ist die Vorlegung zur Annahme eines Wechsels nicht unter allen Umständen erfoderlich, wenn auch stets rathsam und meist gesetzlich vorgeschrieben, so ist dagegen die Vorlegung zur rechten Verfallzeit und in gehöriger Form unerlaßlich, wenn der letzte Inhaber bei etwa nicht erfolgender Einlösung seine Ansprüche an die frühern nicht verlieren will. Um sich diese aber auch dann zu sichern, wenn trotz vorschriftmäßiger Präsentation keine Zahlung erfolgt oder der Bezogene vielleicht gar nicht am Orte aufzufinden ist, muß von einer öffentlich beglaubigten Person dann ein Protest zum Beweis aufgenommen werden, daß wegen Erlangung der Zahlung (oder auch nur der Annahme) nichts versäumt worden ist, wozu auch die Vorzeigung bei allen etwa auf dem Wechsel bemerkten Nothadressen gehört.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 555-556.
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