[14] Sachsenbusse nennt man die in Sachsen von Alters her bestehende Privatgenugthuung, welche Derjenige verlangen kann, welcher durch die Schuld der Obrigkeit oder auch einer Privatperson widerrechtlich in gefänglicher Hast gehalten worden ist. Sie beträgt 40 Groschen für jede 24 Stunden widerrechtlicher Haft. Außerdem ist der Schuldige auch noch zum Ersatz aller Schäden und Unkosten verpflichtet, welche dem unschuldig seiner Freiheit Beraubten dadurch erwachsen sind. Diese Buße, welche dem natürlichen Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühle unserer Vorfahren ihren Ursprung verdankt, kann zwar selten eine hinlängliche Entschädigung für alle die Nachtheile einer längern Einkerung gewähren; sie verhütet aber doch leichtsinniges und übereiltes Entziehen der persönlichen Freiheit und ihr Fortbestehen gereicht der Gesetzgebung zur Ehre.