Sachsenjahr

[14] Sachsenjahr nennt man einen Zeitraum von einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen, nach welchem im sächs. Rechte die Verjährungs- und andere Fristen berechnet werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 14.
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