[303] Stipendien ist der Name für gewisse Gelder, die zum Zwecke der Unterstützung armer und unbemittelter Studenten bestimmt sind und an dieselben während der Studirzeit ausgezahlt werden. Sie sind entweder landesherrliche, die aus den Staatskassen fließen, oder solche, die auf Vermächtnissen und milden Stiftungen beruhen, von deren Urhebern sie gewöhnlich den Namen führen. Man unterscheidet königliche, fürstliche, gräfliche, adelige, Rathsstipendien u.s.w., und in Ansehung der Studien, zu deren Treibung und Fortsetzung sie bestimmt sind, spricht man von theologischen, juristischen und medicinischen Stipendien. Sind die Stipendien solche, die zum Besten der Glieder und Anverwandten gewisser Familien errichtet sind, so heißen sie Familienstipendien. Studirende, die sich im Genusse von Stipendien befinden, werden Stipendiaten genannt. Bei vielen Stipendien, besonders wenn sie bedeutend sind, haben die Studirenden beim Empfange und während des Genusses derselben besondere Prüfungen zu bestehen, was bei allen landesherrlichen Stipendien der Fall ist. Es gibt auch Stipendienordnungen, worunter man die zu verschiedenen Zeiten erlassenen landesherrlichen Gesetze versteht, zur Verhütung der Misbräuche, deren man sich bei Ertheilung und im Genusse der Stipendien nicht selten hat zu Schulden kommen lassen.