[346] Syndĭkus wird der Bevollmächtigte einer Gemeinheit genannt, der damit beauftragt ist, für dieselbe in Rechtssachen zu erscheinen und zu verhandeln. Damit die Wahl eines Syndikus gültig sei, müssen zu derselben alle Betheiligten berufen sein, also auch die Witwen, die Waisen und Minderjährigen mit ihren Vormündern; von den Berufenen müssen wenigstens zwei Drittheile erschienen sein, und von den Erschienenen muß die Mehrzahl der Stimmen für die betreffende Person gestimmt haben. Zur Rechtfertigung erhält der gewählte Syndikus ein Document, das Syndikat genannt. Ist derselbe nur für gewisse Angelegenheiten ernannt, so heißt er Syndicus particularis, ist er für alle Angelegenheiten ernannt, Syndicus universalis. ist endlich seine Vollmacht nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so wird er Syndicus perpetuus genannt.