Traufrecht

[464] Traufrecht. Man sagt von einem Gebäude, es habe das Traufrecht, wenn das von einer oder mehren Seiten des Daches herabfallende Regenwasser vom angrenzenden, fremden Grund und Boden aufgenommen werden muß. Das Traufrecht gehört zu den Dienstbarkeiten städtischer Grundstücke, es muß aber, um bei neu aufzuführenden Gebäuden ausgeübt zu werden, vorher die Berechtigung dazu erwiesen werden, sonst hat der bauende Theil mit den Grundmauern seines Gebäudes 3/4 Ellen vom Nachbargebiete entfernt zu bleiben, da es zum Begriffe des Eigenthums gehört, den Andern von Benutzung desselben abzuhalten oder ganz auszuschließen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 464.
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