[547] Usucapio (Ersitzung) nannten die Römer diejenige Erwerbungsart, wodurch Jemand das Eigenthum einer Sache aus dem Grunde erwirbt, weil er sie eine gewisse Zeit hindurch als die seinige besessen hat. Die neuern Rechtslehrer gebrauchen dafür den Ausdruck erwerbende Verjährung. (S. Verjährung.)