Versteigerung

[598] Versteigerung und nach dem Lateinischen Licitation heißt der Verkauf an den Meistbietenden. Sind bewegliche Sachen (Mobilien) Gegenstand desselben, so wird er Auction, bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) Subhastation genannt. Eine Versteigerung ist freiwillig, wenn sie aus freier Entschließung der Eigenthümer der zum Verkauf an den Meistbietenden bestimmten oder, wie man auch jagt, »unter den Hammer gebrachten« Gegenstände vor sich geht. Es ist nämlich fast allgemeine Form bei Versteigerungen, daß Derjenige, welcher als dazu überhaupt amtlich verpflichteter Auctionator oder Proclamator, oder wer sonst dessen Stelle vertritt und die verkäuflichen Dinge und die darauf erfolgenden Gebote ausruft, nach dem zuletzt höchsten durch lautes Klopfen auf die Tafel mit einem Hammer dem Bieter die Sache zuschlägt und damit zugleich allen fernern Geboten darauf ein Ziel setzt. Wird eine Versteigerung von Seiten der Obrigkeit und ohne Rücksicht auf die Einwilligung der Besitzer der zu versteigernden Sachen angeordnet, so heißt sie eine nothwendige und gerichtliche. Die Bedingungen, unter denen eine Sache versteigert wird und wie die Bezahlung derselben zu bewirken ist, sind theils gesetzlich bestimmt, theils werden sie jedesmal besonders bekannt gemacht; auch pflegt beim Verkaufe an den Meistbietenden von unbeweglichen Sachen die Auswahl unter den Bietenden vorbehalten zu werden wo dann der Zuschlag auch an Jemand erfolgen kann, der nicht das höchste Gebot gethan hat. Auch andere Geschäfte, wie Verkäufe im engern Sinne, werden auf dem Wege der Versteigerung abgeschlossen, wie z.B. Pachtungen; im umgekehrten Falle finden auch Licitationen an den Mindestfodernden über Bauten, Lieferungen und dergleichen statt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 598.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: