Verwandtschaft

[600] Verwandtschaft. Man versteht unter diesem allgemeinen Namen sowol die Schwägerschaft (s.d.) als auch die Blutsfreundschaft (s.d.), die letztere jedoch ausschließlich, wenn von ehelichen und erbrechtlichen Verhältnissen die Rede ist. In Hinsicht der letztern hat jedoch die bürgerliche Verwandtschaft, wie sie z.B. durch Adoption (s.d.) entsteht, ebenfalls rechtliche Geltung, und bei den katholischen Glaubensgenossen treten die Pathen bei der Taufe und Firmung (s.d.) mit dem Tausenden, dem Täuflinge und dessen Ältern in eine geistige oder geistliche Verwandtschaft, welche ein Ehehinderniß abgibt. – In der Chemie wird die Anziehungskraft, welche Verbindungen von Bestandtheilen getrennter Körper bewirkt, als chemische Verwandtschaft und Wahlverwandtschaft (s. Chemie) bezeichnet.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 600.
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