[883]Übertretung, Kontravention, die Klasse der geringsten Straffälle, nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 M bedrohte Handlung.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 883.