[883] Überversicherung, die Versicherung eines den »zeitigen, gemeinen« Wert des versicherten Gegenstandes übersteigenden Interesses; sie ist strafbar. Mitversicherung (nicht zu verwechseln mit Doppelversicherung, s.d.), die Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit genau bestimmten Summen, in deren Verhältnis der Schaden verteilt wird.