[883]Üble Nachrede, Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen in Beziehung auf einen andern, jedoch ohne Wissen von deren Unwahrheit (Reichsstrafgesetzb. § 186).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 883.