Nachrede, üble

[362] Nachrede, üble, Gefährdung der Ehre eines andern durch Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren, ihn herabwürdigenden Tatsachen ohne das Bewußtsein ihrer Unwahrheit (Reichsstrafgesetzbuch, § 186). Vgl. Kreditgefährdung und Beleidigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 362.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: