Anerbe

[66] Anerbe, unter den Erben eines Bauern derjenige, dem das (unteilbare) Gut zufällt, nicht immer der älteste. Anerbenrecht ist in vielen Teilen Deutschlands und Österreichs wenigstens fakultativ in Gebrauch, durch Gesetz vom 8. Juni 1896 in Preußen für Ansiedelungs- und Rentengüter eingeführt. – Vgl. Frommhold (1896).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 66.
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