Angehörige

[66] Angehörige, nach § 52 des Deutschen Strafgesetzbuchs alle Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. Den A. stehen im Strafrecht gewisse Privilegien zu.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 66.
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