Angehörige

[513] Angehörige im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. Wegen der Berechtigung der Angehörigen zur Verweigerung des Zeugnisses vgl. Strafprozeßordnung, § 51; Zivilprozeßordnung, § 383, und Militärstrafgerichtsordnung, § 187. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 60, 61, 216) sind A. die Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, Geschwisterkinder oder noch näher Verwandten des Ehegemahls, die Geschwister der Ehegenossen und die Ehegenossen der Geschwister.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 513.
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