Armenverbände

[99] Armenverbände, öffentlich rechtliche Korporationen, von Staats wegen als Organe der Armenpflege eingerichtet oder anerkannt. In Deutschland sind zunächst verpflichtet die Orts-A. der Gemeinden, die durch Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz zu Land-A. zusammengeschlossen sind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 99.
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