[99] Armenverbände, öffentlich rechtliche Korporationen, von Staats wegen als Organe der Armenpflege eingerichtet oder anerkannt. In Deutschland sind zunächst verpflichtet die Orts-A. der Gemeinden, die durch Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz zu Land-A. zusammengeschlossen sind.