[892] Unterstützungswohnsitz, der Ort, wo einer bestimmten hilfsbedürftigen Person Aufenthalt und öffentliche Unterstützung gewährt werden muß, wird nach dem Gesetz vom 6. Juni 1870 (neu redigiert durch die Novelle vom 12. März 1894) erworben durch Abstammung, Verehelichung (einer Frauensperson) und durch 2jährigen ununterbrochenen Aufenthalt nach zurückgelegtem 18. (früher 24.) Lebensjahr, verloren durch Erwerbung eines andern U., 2jährige ununterbrochene Abwesenheit. Die Unterstützung erfolgt durch Ortsarmenverbände (s. Armenverbände).