[128]Ausspielgeschäft, Veräußerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen in Form einer Lotterie, nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis gestattet (Reichsstrafgesetzbuch § 286).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 128.