[204]Bienenrecht, die Rechtsgrundsätze in Ansehung der Bienenzucht. Einen ausgezogenen Bienenschwarm darf der Eigentümer auf fremde Grundstücke verfolgen und dort einfangen. (Bürgerl. Gesetzb. §§ 961 fg.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 204.