[226]Blutgeld, Wergeld, Geldsumme, womit nach altdeutschem Recht der Totschläger sein Verbrechen bei den Verwandten des Getöteten büßte; dadurch kaufte er sich von der Blutrache der Verwandten los.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 226.